Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG

1. Vertragsschluss

Die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG erstellt für die jeweiligen Messeveranstaltungen einen Vordruck, auf dem der Aussteller einen Standplatz ordern kann. Diese Bestellung ist verbindlich. Sie kann nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Absenden der Bestellung widerrufen werden. Mit der Bestellung verpflichtet sich der Aussteller, die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung einzuhalten. Mit Eingang der Anmeldungsbestätigung oder mit Eingang der Rechnung beim Kunden ist der Vertrag zwischen dem Kunden und Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG zustande gekommen.

2. Auswahlkriterien

Der einzelne Aussteller hat keinen Anspruch auf Vertragsschluss. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe Sindelfingern GmbH & Co. KG. Die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Sie kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Es besteht kein Konkurrenzschutz für den einzelnen Aussteller. Der Aussteller verpflichtet sich, ausschließlich angemeldete und von der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG zugelassene Waren auszustellen. Die erteilte Anmeldungsbestätigung kann von der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG vor Beginn der Veranstaltung widerrufen werden, wenn die Voraussetzung für die Erteilung beim Aussteller nicht oder nicht mehr gegeben sind. Soweit es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist, ist die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG berechtigt, eine Änderung der Bestellung des Ausstellers in Bezug auf Ausstellungsgegenstände oder Fläche etc. vorzunehmen. Dieses wird dem Aussteller mitgeteilt.

3. Zahlungsbedingungen

Die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG kann vom Vertrag zurücktreten, wenn trotz Mahnung die Rechnung vom Aussteller nicht fristgerecht bezahlt wird und er sich im Zahlungsverzug befindet. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG kann nach vergeblicher Mahnung und bei entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Sie kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Aussteller-Ausweise verweigern. Die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG behält sich für diesen Fall vor, den durch den Rücktritt entstehenden Schaden gegenüber dem Aussteller geltend zu machen. In jedem Fall ist der Aussteller zu einem pauschalen Schadensersatz von 25 % der vereinbarten Standmiete verpflichtet aufgrund der bis dahin entstandenen Kosten der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG . Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG an den eingebrachten Messe- / Ausstellungsgegenständen das Vermieter-Pfandrecht zu. Die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.

4. Sorgfaltspflichten des Ausstellers

Der Aussteller hat bei Durchführung der Messeveranstaltung darauf zu achten und zu sorgen, dass er und seine eingesetzten Hilfspersonen die anderen Teilnehmer und Besucher Kunden der Veranstaltung nicht behindern und dass durch ihn und seine Hilfspersonen die Durchführung der Veranstaltung nicht gestört wird. Soweit durch den einzelnen Aussteller Störungen hervorgerufen werden, ist die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG berechtigt, entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Diese Maßnahmen können bei Zuwiderhandlungen des Ausstellers in einem Platzverweis enden. Die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG behält sich in einem solchen Fall das Recht vor, mit sofortiger Wirkung von sämtlichen Verträgen mit dem diesbezüglichen Aussteller zurückzutreten.

5. Höhere Gewalt

Die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG haftet nicht für unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe/Ausstellung unmöglich machen und nicht von der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG zu vertreten sind. In diesem Fall ist sie berechtigt, die Veranstaltung vor Eröffnung abzusagen oder zeitlich zu verlegen oder zu verkürzen. Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50 %. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muss die Messe/Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen. Bei einer zeitlichen Verlegung der Messe/Ausstellung kann der Aussteller Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen, sofern er nachweist, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten Messe/Ausstellung ergibt. Im Falle einer Verkürzung der Veranstaltung ist der Aussteller nicht berechtigt, Entlassung aus dem Vertrag zu verlangen oder eine Ermäßigung der Standmiete. In allen Fällen entscheidet die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG allein. Eine Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt so frühzeitig wie möglich. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

6. Rücktritt

Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise von der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG ein Rücktritt zugestanden, so sind pauschal 25 % der Miete als Kostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten aus bereits erteilten Aufträgen zu entrichten. Dem Aussteller wird im konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Das Rücktrittsverlangen kann nur schriftlich erfolgen. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG ebenfalls schriftlich eingewilligt hat. Die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG kann die Entlassung davon abhängig machen, dass der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Neuvermietung entspricht einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat evtl. der Erstaussteller die Differenz zwischen der tatsächlichen und der erzielten Miete zu tragen, zuzüglich der sich aus Absatz 1 ergebenden Beträge. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des Mieters.

7. Standeinteilung

Die Standeinteilung erfolgt durch die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standeinteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände.

Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG hat dem betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand/Fläche zu geben.

8. Untervermietung an Dritte

Die Untervermietung an Dritte durch den Aussteller ist nicht gestattet. In Ausnahmefällen kann die Untervermietung von der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG genehmigt werden. Die Mitaufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG nicht Räumung der durch den Untermieter belegten Fläche verlangt, 50 % der Standmiete zusätzlich zu entrichten.

9. Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinsamen Vertreter in der Anmeldung zu benennen. Dieser ist gegenüber der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG verhandlungsbevollmächtigt und an diesen erfolgt die Rechnungsstellung.

10. Gestaltung und Ausstattung der Stände

Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls von der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG gestellten einheitlichen Aufbaus ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG bekannt zugeben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG . Die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.

11. Werbung

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken- durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.

12. Aufbau

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der Fristen, die gesondert bekannt gegeben werden, aufzubauen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG in diesem Falle für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

13. Ausweise

Jeder Aussteller erhält entsprechend der Größe seines Standes für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal Ausweise. Die jeweilige Anzahl ist dem Formblatt „Wichtige Informationen“ zu entnehmen. Bei nachgewiesenem Bedarf können zusätzliche Ausweise kostenpflichtig ausgegeben werden. Bei Missbrauch wird der Ausweis entschädigungslos entzogen. Für die Zeit des Auf- und Abbaues bleibt die Ausgabe von Arbeitsausweisen vorbehalten.

14. Betrieb des Standes

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll zu trennen nach verwertbaren Stoffen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

15. Abbau

Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Geltendmachung des Pfandrechts ist gegenüber den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers durch die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG mündlich auszusprechen. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden von der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung eingelagert.

16. Anschlüsse

Allgemeinstrom geht zu Lasten der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG. Soweit vom Aussteller Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu bestellen. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den von der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch Vermittlung und mit Zustimmung der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG und erteilen Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der von der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG bekannt gegebenen Richtsätze. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE und des örtlichen EVU – nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Messe-/Ausstellungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen. Die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung.

17. Haftung

Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Vertragsfirmen der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG zulässig. Die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG übernimmt keine Haftung für Schäden an Messe-/Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Soweit der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

18. Fotografieren – Zeichnen – Filmen

Das gewerbemäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe-/Ausstellungsgeländes ist nur den von der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet.

19. Hausordnung

Die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG übt das Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen. Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe/Ausstellung betreten. Sie müssen Hallen und Gelände spätestens eine Stunde nach Schluss der Messe-/Ausstellung verlassen haben. Übernachtung im Gelände ist verboten.

20. Verwirkungsklausel

Ansprüche der Aussteller gegen die Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG , die nicht spätestens 2 Wochen nach Schluss der Messe-/Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.

21. Änderungen

Von den Messe- und Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

22. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG in Sindelfingen.
Die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht sich nur auf den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten.